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   OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91   

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https://dejure.org/1991,2646
OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91 (https://dejure.org/1991,2646)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.1991 - Bs III 193/91 (https://dejure.org/1991,2646)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 1991 - Bs III 193/91 (https://dejure.org/1991,2646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Rechtzeitigkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnungsgrund; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Zulassung zum Studium

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 22
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91
    Für die Entscheidung über ihre Verpflichtungsklage ist und bleibt die Sach- und Rechtslage dieses Semesters maßgeblich, obwohl sie das Studium wegen der Entscheidung über ihren Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt erst in einem späteren Semester beginnen kann, in dem die dann zugelassenen Studienbewerber die Kapazität der Antragsgegnerin möglicherweise ausschöpfen (BVerwG, Urt. v. 22.06.1973, BVerwGE 42 S. 296, 300).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2003 - 6 D 11940/02

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Eine gerichtliche Eilentscheidung, die dem nicht (mehr) gerecht werden kann, ist nicht geboten; sie erscheint im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nötig (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 1991, NVwZ-RR 1992, 22 [25]).

    Die Aufnahme des Studiums im Laufe des Semesters der Wahl ist insoweit von anderer Qualität als die Zulassung, für die er sich beworben hat; stellt der Studienbewerber den Antrag zu einem Zeitpunkt, zu dem der von ihm erhobene Anspruch so, wie er ausgeformt ist, nicht mehr befriedigt werden kann, ist die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 1991, a.a.O., S. 24).

    Dabei braucht aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung nicht entschieden zu werden, ob ein Anordnungsgrund grundsätzlich schon dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn der Antrag auf die einstweilige Anordnung bei Gericht erst nach dem ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters eingeht (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 1991, a.a.O.; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 1998, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 4/18

    Zulassungsanspruch zum Masterstudiengang Architektur

    Seine frühere Rechtsprechung, nach der in generalisierender Betrachtungsweise auf den Tag des Vorlesungsbeginns abzustellen war (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 14; Beschl. v. 5.7.2002, 3 Nc 6/02, NordÖR 2003, 132, juris), führt das Beschwerdegericht nicht fort (offen gelassen in Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 11/06, n.v.; aufgegeben in Beschl. v. 11.3.2015, 3 Nc 336/14, n.v.).

    Davon zu trennen ist aber die Frage, welche Anforderungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG an die Stellung eines einstweiligen Rechtschutzantrags zu stellen sind, mit dem ein zuvor begründeter und allein aufgrund des Beginns der Vorlesungszeit auch nicht erloschener Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang durchgesetzt werden soll (anders noch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 15).

  • VG Karlsruhe, 29.09.2016 - 4 K 4114/16

    Minderjähriger Ausländer; Beschaffung eines Passes oder Passersatzes;

    Dies ist ihm nicht zumutbar (vgl. zur Unzumutbarkeit eines um ein Semester verzögerten Studienbeginns: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.06.1991 - Bs III 193/91 - NVwZ-RR 1992, 22).
  • OVG Hamburg, 05.07.2002 - 3 Nc 6/02

    Hochschulrecht- Zulassung zum Studium

    Mit der Beschwerde stellt der Antragsteller das Erfordernis einer Antragstellung spätestens am ersten Vorlesungstag, das der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (grundlegend Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992 S. 22), zur Überprüfung.

    Das Beschwerdegericht versagt in seiner Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 24. Juni 1991 (NVwZ-RR 1992 S. 22) Anträgen nach § 123 VwGO, die auf die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang gerichtet und mit der fehlende Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet sind, grundsätzlich den Erfolg, wenn der Antrag an das Gericht nicht spätestens am Tag des Vorlesungsbeginns im Bewerbungssemester eingegangen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Dieser vom OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24.06.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 und Beschluss vom 06.01.1997 - Bs III 157/96 -, DÖV 1997, 692 = NVwZ-RR 1998, 314) vertretenen Rechtsauffassung, der sich insbesondere das OVG Greifswald (vgl. Beschluss vom 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542) und - eingeschränkt - auch das OVG Koblenz (vgl. Beschluss vom 13.01.2003 - 6 D 11940/02 -) angeschlossen haben, ist das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gefolgt.
  • OVG Hamburg, 23.04.2008 - 3 Nc 216/07

    Obliegenheit, während der Dauer des Zulassungsrechtsstreits das ZVS-Verfahren für

    a) Das Beschwerdegericht hat bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2014 - 13 B 200/14

    Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Zuweisung eines

    2012, 90 (1. Vorlesungstag, es sei denn gerichtliche Entscheidung wird nicht verzögert); OVG Hamburg, Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - 3 Nc 6/02 -, juris, und vom 24. Juni 1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 (1. Vorlesungstag bzw. 2 Wochen nach Bekanntgabe des innerkapazitären Ablehnungsbescheids); offen gelassen vom Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 NB 220/12 -, juris Rn. 6 f.; Rechtsprechungsüberblick bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2011, Rn. 137 ff.
  • VGH Hessen, 15.03.2002 - 8 WX 407/02

    Studium; Zulassung; Antragstellung; zur Ausschlussfrist

    Das Verwaltungsgericht kann sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschlüsse vom 24. Juni 1991 - Bs III 193/91 - NVwZ-RR 1992, 22 ff., und vom 6. Januar 1997 - Bs III 157/96 - NVwZ-RR 1998, 314) und des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 N 1/98 - NVwZ-RR 1999, 542) nicht berufen, wonach ein Anordnungsgrund grundsätzlich dann nicht gegeben sein soll, wenn der Antrag auf die einstweilige Anordnung, mit dem die vorläufige Zulassung zu einem Studium begehrt wird, dem Gericht nicht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1998 - 2 N 1/98

    Anordnungsgrund, Zurückverweisung, Hochschulzulassung

    Soweit die Entscheidung des Senats so verstanden worden ist, daß die Anträge dem Gericht spätestens einen Tag vor dem ersten Vorlesungstag vorliegen müßten, ist in Übereinstimmung mit dem OVG Hamburg (Beschluß vom 24.06.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, Seite 22) und dem OVG Bautzen (Beschluß vom 18.05.1993 - NC 2 S 49/93 -) klarzustellen, daß es genügt, wenn - wie hier - der Antrag am ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht eingeht.
  • OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 28/03

    Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von

  • OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatz;

  • OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14

    Anordnungsgrund - zumutbare Anstrengungen zum Erlangen eines Studienplatzes im

  • OVG Hamburg, 07.05.2012 - 3 Nc 145/11

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VG Karlsruhe, 30.09.2009 - 7 K 2372/09

    Zulassung zur Eignungsprüfung für ein Hochschulstudium

  • VG Bremen, 10.01.2007 - 6 V 2317/06

    IS Tourismusmanagement "Bachelor" (rechtskräftig)

  • VG Bremen, 24.11.2006 - 6 V 2127/06

    Zulassung zum Studium IS Angewandte Freizeitwissenschaft "Bachelor"

  • VG Bremen, 09.12.2005 - 6 V 1822/05

    Zulassung zum Studium "IS Angewandte Freizeitwissenschaft" an der Hochschule

  • OVG Hamburg, 12.12.1996 - Bs III 156/96
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